‚Contergan-Film‘ – Hanseatisches Oberlandesgericht ändert Urteile des Landgerichts Hamburg weitgehend ab

Nachfolgend der Wortlaut der Pressemitteilung vom 10.04.2007 der Gerichtspressestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg:

Der Pressesenat (7. Zivilsenat) des hanseatischen Oberlandesgerichts hat als zweite Instanz heute in vier einstweiligen Verfügungsverfahren zum so genannten ‚Contergan-Film‘ Urteile verkündet und diese mündlich – wie folgt – kurz begründet.

Firma Grünenthal GmbH
Der Senat hat in den Verfahren der Firma Grünenthal GmbH gegen die Zeitsprung Film u. TV Produktion GmbH bzw. den WDR (Aktenzeichen 7 U 141/06 und 7 U 143/06) die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg mit Ausnahme weniger Filmpassagen aufgehoben. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die einstweilige Verfügung zu einer Zeit erging, als der Film noch nicht vorlag und dass einige der Szenen, die ursprünglich im Drehbuch vorhanden waren und verboten wurden, nicht oder verändert in den Film übernommen worden sind. Insofern hat sich die Firma Grünenthal GmbH im Ergebnis in größerem Umfang durchgesetzt, als dies nunmehr den Anschein hat.

Der Senat hat bei seiner Abwägung insbesondere berücksichtigt, dass es sich bei dem Spielfilm um ein Kunstwerk handelt, welches nicht den Anspruch erhebt, in allen Details die damaligen Ereignisse dokumentarisch abzubilden. Das der Grünenthal GmbH zustehende Recht der Unternehmenspersönlichkeit ist zudem hier von relativ geringem Gewicht, da die dargestellten Ereignisse bereits rund 40 Jahre zurückliegen und kein Mitglied der Firmenleitung aus der damaligen Zeit noch für das Unternehmen tätig ist. Daher kommt ein Verbot nur dort in Betracht, wo das Unternehmen besonders schwerwiegend in seinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt wird.
Der Film enthält in der jetzigen Fassung Szenen, in denen dem Unternehmen zu Unrecht im Zuge der damaligen Auseinandersetzung – insbesondere mit dem Anwalt der Geschädigten – infame und skrupellose Methoden unterstellt werden. Diese Darstellung ist geeignet, die Firma Grünenthal GmbH auch heute noch schwer in ihrem Ansehen zu schädigen. Dies muss sie nicht hinnehmen. Der Senat hat daher das Verbot hinsichtlich dieser Szenen aufrechterhalten.
Eine vergleichbare schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung enthalten die übrigen angegriffenen Passagen des Films nicht.

Schulte-Hillen
In den Verfahren Schulte-Hillen gegen Zeitsprung bzw. WDR (Aktenzeichen 7 U 142/06 und 7 U 144/06) hat der Senat das Verbot des Landgerichts Hamburg insgesamt aufgehoben. Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass das urspüngliche Drehbuch weitere Szenen mit unwahren Aussagen enthielt, die auf das landgerichtliche Verbot hin nicht in den Film übernommen worden sind. Insoweit hat auch Herr Schulte-Hillen mit seinem Anliegen im Ergebnis zum Teil obsiegt.

Der Senat geht davon aus, dass für einen gewissen Kreis Herr Schulte-Hillen als Urbild der Filmfigur Paul Wegener erkennbar ist, wobei aber bereits durch die andere Benennung der Filmfigur aber auch durch eine Vielzahl anderer Abweichungen deutlich wird, dass es sich bei Paul Wegener um eine eigenständige Figur und nicht um ein Abbild Schulte-Hillens handeln sollte. Insofern ist er vergleichbar mit einer Romanfigur.
Da der Zuschauer trotz der Nennung des Namens des Medikaments Contergan und seines Herstellers nicht erwartet, dass „noch dazu nach Ablauf von rund 40 Jahren“ die damaligen Gespräche und Handlungen gleichsam dokumentarisch wiedergegeben werden, führt nicht schon jede Abweichung von der damaligen Realität zu einem Unterlassungsanspruch. Unter Berücksichtigung der verfassungsmäßig garantierten Freiheit der Kunst kann vielmehr nur eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung zu einem Verbot führen.
Eine solche schwere Verzerrung des Persönlichkeitsbildes des Antragstellers enthält der Film nach Ansicht des Senats nicht. Die beanstandeten Szenen werden ohnehin überwiegend vom Zuschauer nicht als realitätsgetreu wahrgenommen und enthalten zudem keine Aussagen, die Herrn Schulte-Hillen (über die Figur des Paul Wegener) schwer herabzusetzen vermögen.

Gegen diese Urteile können keine Rechtsmittel eingelegt werden.

Rückfragen:
Sabine Annette Westphalen
Tel.: 040/42843-2017
Fax: 040:42843-4183
eMail: Pressestelle[at]olg.justiz.hamburg.de

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WEITERFÜHREND
Contergan : bei Wikipedia
Contergan : bei Google

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Vorsitzende Richterin am OLG Dr. Raben
Richter am OLG Kleffel (Stellv. der Vorsitzenden)
Richterin am OLG Lemcke
Richter am OLG Meyer

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