Darf eine Kunstperformance, bei der im öffentlichen Raum eine rote, knielange Pudelmütze getragen wird, tatsächlich durch die Polizei aufgrund des in Österreich jüngst in Kraft getretenen Anti-Gesichtsverhüllungsgesetzes abgebrochen werden?
Am 11. Oktober 2017, gegen 11:00 Uhr, ist auf dem Wiener Stephansplatz jedenfalls genau das der Kunstperformance Hasskäppchen des Berliner Künstlers Daniel Chluba widerfahren.
Wir haben auf Chlubas Wunsch hin den folgenden offenen Brief für ihn verfasst und als Widerspruch an die Landespolizeidirektion Wien gerichtet:
Sehr geehrte XXXXXXXXXXXXXXXXXXX,
in der bei Ihnen unter GZ: VStV/917301582729/2017 geführten Strafverfügung gegen den Berliner Künstler Daniel Chluba zeigen wir hiermit an, dass er uns in dieser Angelegenheit um Beistand gebeten und einhergehend autorisiert hat (siehe Vollmacht), Erklärungen – auch rechtlicher Art – für ihn abzugeben, nicht jedoch für ihn entgegenzunehmen.
Namens von Herrn Chluba widersprechen wir hiermit der Strafverfügung vom 16.10.2017, zugestellt am 18.10.2017, wegen behaupteten Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 AGesVG (Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz) nachdrücklich.
BEGRÜNDUNG
Zunächst einmal kann festgehalten werden, dass Herr Chluba sich am 11.10.2017, etwa gegen 10:55 Uhr den Polizeibeamten gegenüber als Künstler zu erkennen gegeben und seine Aktion ausdrücklich als Performance deklariert hat, in welcher er ohne weitere Bekleidung eine knielange, rote Pudelmütze trägt.
In § 2 Abs. 2 des Anti-Gesichtsverhüllungsgesetzes sind dabei eine Reihe von Ausnahmen vorgesehen, auf die hier Bezug genommen wird. Da Kunstperformances im öffentlichen Raum, zumal wenn diese nur aus einer Person bestehen, bislang allenfalls in Diktaturen anmeldepflichtig sind, muss die stattgefundene Kunstperformance Hasskäppchen des Künstlers Daniel Chluba bereits als Unterfall einer strafbefreiten, künstlerischen Veranstaltung gewertet werden. In jedem Fall handelt es sich aber um die Ausübung seines Berufes als Künstler, hier konkret als Aktions- und Performancekünstler und die durch die Polizei identifizierte Gesichtszugverhüllung durch die in der Performance zum Einsatz gebrachte Ganzkörperpudelmütze hatte somit enstprechend der Ausnahmeformulierungen in § 2 Abs. 2 AGesVG berufliche Gründe. Sehen Sie hierzu auch:
http://daniel-chluba.de
Im Übrigen ist Herr Chluba im Rahmen des von Lukas Pusch initiierten Formats der Antist, Zeitschrift der Wiener Avantgarde zu einer Ausstellungsbeteiligung in der Knoll Galerie Wien, Gumpendorfer Str. 18, Vernissage am 08.11.2017, 19:00 Uhr eingeladen, um dokumentierendes Material dieser in Wien durchgeführten Performance auszustellen, wie dies vergleichbar auch zuvor schon unter dem Leittitel Handlungsanweisungen in der Kunst in der Galerie Eigenheim in Berlin vom 13.05. bis 10.06.2017 sowie in Weimar vom 18.08. bis 13.10.2017 der Fall gewesen ist. Sehen Sie hierzu auch die folgenden Einträge im Web-Archiv:
https://web.archive.org/web/20171026175057/http://www.knollgalerie.at/preview.html
https://web.archive.org/web/20170524053501/http://galerie-eigenheim.de/
Zwar bedarf es gemäß der nach Artikel 17a des Österreichischen Staatsgrundgesetzes und Artikel 13 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zugestandenen Kunstfreiheit und in Österreich damit unmittelbar geltendem Recht keiner etablierten Formensprache, wir können in diesem Fall dennoch auf die lange Tradition dieser Kunstgattung auch in Österreich verweisen. Stellvertretend sei hier auf die Trägerin des Großen Goldenen Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich, VALIE EXPORT, den Träger des Großen Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich, Peter Weibel sowie den Träger des Großen Goldenen Ehrenzeichens mit Stern des Landes Steiermark, Günter Brus verwiesen. Letzterer ist ebenfalls beteiligter Künstler besagter Ausstellung in der Knoll Galerie Wien. So formulierte der Karikaturist und langjährige Präsident der Akademie der Künste Berlin, Klaus Staeck, zum möglichen Wirkungsraum von Kunst treffend: „Die Kunst findet nicht im Saale statt.“
WÜRDIGUNG
Im Verhalten der beteiligten Polizeibeamten am 11.10.2017, um 11:01 Uhr, am Stephansplatz in Wien, sehen wir einen nicht hinnehmbaren Übergriff auf die Kunstperformance Hasskäppchen von Daniel Chluba, da es eine empfindliche Einschränkung der Kunstfreiheit und in diesem Fall zusätzlich einen Verstoß gegen ausformuliertes Recht eines Untergesetzes darstellt.
Auch aus Gründen der Rechtssicherheit müssen wir Sie insofern auffordern, nicht nur die Strafverfügung zurückzuziehen, sondern sich auch beim Künstler, Herrn Daniel Chluba, für diesen Übergriff zu entschuldigen.
Ferner müssen wir monieren, dass die ersatzweise im Falle von Uneinbringlichkeit angedrohte Haftstrafe bereits grundsätzlich gegen Artikel 1 des 4. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt, denn hierin ist ein Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden verbrieft.
Da diese Regelung mit Ihrer angedrohten Höhe von 9 Tagen und 8 Stunden Ersatzhaft gegenüber der verhängten Geldstrafe in Höhe von € 100,-, abzüglich € 0,36 für 49 min erlittener Vorhaft, insgesamt also noch € 99,64, zudem jeden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, bitten wir Sie, diese Regelung insgesamt zur Nichtigkeitsprüfung und Herstellung einer menschenrechtskonformen Rechtsordnung dem Österreichischen Verfassungsgerichtshof vorzulegen.
SCHLUSSBEMERKUNG
Abschließend zeigen wir an, dass Herr Chluba geplant hat, die Performance Hasskäppchen am 06.11.2017 in der Zeit zwischen 11:00 und 12:00 Uhr erneut auf dem Stephansplatz in Wien stattfinden zu lassen und hierüber auch Presse- und Medienvertreter informiert werden.
Mit freundlichen Grüßen,
gez. erwin liedke [member of board, artLABOR e.V., Berlin]
2 Gedanken zu „Performance-Kunst versus Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz“