Satzung

§ 1 Zweck des Vereins
artLABOR e.V. ist eine Plattform für zeitgenössische Kunstformen und verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Anliegen des Vereins ist die Sprengung des sog. White Cube, der in seiner Wirkung Kunst aus Gesellschaft, Politik, Öffentlichkeit, Medien etc. isoliert sowie Kunst ihrer produktiven Kraft und ihres gesellschaftlichen Stellenwertes beraubt.

Der Verein richtet sich vehement gegen eine zu beobachtende Setzung von Kunst als Ornament. Wie eine lautlose Vereinbarung werden Erscheinungen, die durch eine Inhalts-, Wert- und Sinnrelativität oder gar Inhalts-, Wert- und Sinnlosigkeit bestimmt sind, als Kategorie Ornament bestimmt. Ornament ist immer ein dem Eigentlichen, dem sog. Kern Appliziertes.
Kunst wird in unserer Gesellschaft als appliziertes Phänomen praktiziert. Dass (minimale) staatliche Gelder Kunst und Kultur knapp am Leben erhalten, dass Sponsoringmaßnahmen sich in Relation nicht zur Kunst, sondern zum Großmut des Sponsoren stellen, dass Kunst an bestimmten Orten, zu einer bestimmten Zeit, unter bestimmten Regeln und Verhaltensweisen auftritt, sind Indizien genug, dass Kunst nicht in das System integriert ist und nicht als Wert betrachtet wird.

Gefordert sind demnach Produktions-, Präsentations-, Rezeptions- und Kommunikationsstrukturen, die Kunst in ihren Kontexten betrachten und wirken lassen und die der Kunst einen gesellschaftlich relevanten Stellenwert nicht nur ermöglichen, sondern geradezu zugestehen. Kunst wird in diesem Zusammenhang nicht in ihrer „Verselbständigung der Gesellschaft gegenüber“ (Adorno), sondern in ihrer „Verselbständigung in der Gesellschaft“ (Luhmann) definiert und praktiziert.

Dazu führt der Verein artLABOR unterschiedlichste Fachkräfte wie Kunstwissenschaftler, Kunsthistoriker, Kulturwissenschaftler, Architekten, Germanisten, Philosophen, Künstler, Designer, Grafiker, Multimedia-Spezialisten, PR-Strategen u.a. zusammen, die als network die Basis für die Kommunikation zeitgenössischer Kunst bilden und Kunst in ihre (Lebens/Arbeits-) Strukturen integrieren.
Kunst soll darüber als gesellschaftsrelevanter Faktor gestärkt und mit gestaltender Macht ausgestattet werden.

artLABOR e.V. findet als experimentelles Feld an verschiedenen Orten der Öffentlichkeit sein Tätigkeitsfeld. Neben einem permanenten Raum wird der Verein an verschiedensten Aufenthaltsorten innerhalb der Gesellschaft und der Öffentlichkeit aktiv sein, um der praktizierten Isolierung von Kunst in und durch Museen und Galerien entgegenzuwirken.

Dieses Ziel soll durch eine Reihe verschiedenster Maßnahmen erwirkt werden. Die folgende Aufzählung ist nur beispielhaft und steht in Bezug zu den jeweiligen aktuellen Entwicklungen, Bedürfnissen, Diskussionen und Problemstellungen der Gesellschaft:
* Aufklärungskampagnen zur Bedeutung von Kunst über Flugblätteraktionen, Presseberichte und Interviews
* Publizierung von Kunst auf Postkarten und Plakaten
* Anzeigenkampagnen in Printmedien zur Bedeutung von Kunst
* Produktion von Multiples i.S. von einheitlicher Multiplikation von Kunst(-trägern), – (nicht i.S. von Kunst zu geringen Preisen) -, die über Verteilungs- und Verschickungsaktionen kostenlos und breit in die Öffentlichkeit gebracht werden
* Umfrageaktionen zur Bedeutung von Kunst in der Öffentlichkeit
Die Umfrageaktionen dienen zum einen als Anstoss zur Bewußtwerdung über den gesellschaftlichen Stellenwert von Kunst, zum anderen sollen und müssen die Ergebnisse der Auswertung in die Arbeit des Vereins rückgekoppelt werden. Die Informationen werden im Rahmen der Mitgliederzusammenkünfte publiziert, zur Diskussion gestellt und als Anregungen für weitere Aktionen verwendet.
* Präsentation von Kunst in sog. kunstfreien Zonen wie im öffentlichen Raum, in Hotels, im Internet, in Printmedien mit der daraus folgenden Erweiterung des Kunstraumes
* Kunstprojekte im Internet
Das Internet wurde in naher Vergangenheit verstärkt durch Aktionen des e-commerce okkupiert und strukturiert. Zu Bedenken sei gegeben, dass sich das Internet ursprünglich als eine nichtkommerzielle und demokratische Plattform herausgebildet hat, zu der jeder, unabhängig von Alter, Geschlecht, Religion und Einkommen Eintritt erhält. Dieser Raum, der sich zunehmend zu einem kraftvollen und gesellschaftsprägenden Faktor entwickelt, in dem sich die Gesellschaft aufhält, in dem sie kommuniziert, konsumiert und die von diesem Raum rückwirkend geprägt wird, darf seiner eigentlichen Intention nicht gänzlich entzogen werden und muss künstlerisches Potential zulassen. Das Internet soll und muss sich verstärkt als Trägermedium und Aufenthaltsort künstlerischer Aktivitäten, z.B. in Form von Netzkunst, herausbilden und von künstlerischen Aktionen besetzt und kreativ mitgestaltet werden. Die Mitglieder des Vereins, die z.T. im Multi-Media-Bereich tätig sind, stellen auf eigenen websites verschiedenen Künstlern Platz zur Verfügung. Zudem werden schon existente künstlerische Projekte im Netz über das know how der Vereinsmitglieder unterstützt und gestärkt.
* künstlerisch-theoretische Experimente, Lesungen, Symposien, Podiumsdiskussionen, Einzelausstellungen.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „artLABOR“ nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister.
(2) Sitz des Vereins ist Berlin. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Voraussetzung ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch den Tod,
b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erklärt werden kann,
d) durch Ausschließung mangels Interesses und/oder anderen Gründen, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann.
(3) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bzgl. des Vereinsvermögens.

§ 4 Vereinsmittel
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung;
2. der Vorstand, bestehend aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden; der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt; Wiederwahl ist zulässig.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im zweiten Quartal abzuhalten und findet persönlich oder via e-mail Konferenz statt. Sie beschließt insbesondere über
a) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
b) die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ausschließung eines Mitglieds,
d) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung seiner Mitglieder (per Post oder e-mail) unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung an deren letzte bekannte Anschrift oder Erreichbarkeit muß mindestens 12 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern zugesandt sein. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, die durch Beschluß der Mitgliederversammlung ergänzt oder geändert werden kann.
(3) In der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse werden durch die Unterschrift des 1. Vorsitzenden beurkundet.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes.
(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muß den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem das Protokoll zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
(6) Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mind. 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht nach, können die Mitglieder die außerordentliche Versammlung selbst einberufen.

§ 7 Vorstand des Vereins
(1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins berufen werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsdauer hat der Vorstand das Recht, sich zu ergänzen.
(2) Der Vorstand führt und verteilt die Geschäfte des Vereins nach eigenem Ermessen. Der Vorstand leitet die Angelegenheiten des Vereins nach Maßgaben der Satzung. Der gesetzliche Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder vertritt allein.
(3) Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss seiner Mitglieder in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens zweimal jährlich zusammentritt. Bzgl. der Formerfordernisse und Protokollierung gilt § 6 entsprechend. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch via e-mail oder Fax oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(4) Der Vorstand hat das Recht, bei Bedürftigkeit einzelner Mitglieder deren Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlung zu vereinbaren.

§ 8 Auflösung des Vereins
(1) Wenn die Mitgliederversammlung mit der erforderlichen Mehrheit die Auflösung des Vereins beschlossen hat, erfolgt die Auseinandersetzung nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. Vorgesehen ist, das Vereinsvermögen an den Kunstverein in Hamburg weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse diesbezüglich einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder bedürfen.

[Eingetragen beim Vereinsregister Berlin unter der Nummer VR 32145 B]

Schreibe einen Kommentar

Zur Kommunikation zeitgenössischer Kunst | For communication of Contemporary Art