{"id":3382,"date":"2021-01-25T18:23:49","date_gmt":"2021-01-25T17:23:49","guid":{"rendered":"https:\/\/artlabor.eyes2k.net\/?p=3382"},"modified":"2022-04-08T12:08:11","modified_gmt":"2022-04-08T11:08:11","slug":"zur-kunstperformance-hasskaeppchen-von-daniel-chluba","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/artlabor.eyes2k.net\/?p=3382","title":{"rendered":"Zur Kunstperformance Hassk\u00e4ppchen von Daniel Chluba"},"content":{"rendered":"\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>Der Berliner Aktions- und Performance-K\u00fcnstler Daniel Chluba wurde im Rahmen des von Lukas Pusch initiierten Formats&nbsp;<em><a href=\"http:\/\/antist.org\">der Antist, Zeitschrift der Wiener Avantgarde<\/a><\/em>&nbsp;zu einer Ausstellungsbeteiligung in der&nbsp;<em><a href=\"http:\/\/www.knollgalerie.at\">Knoll Galerie Wien<\/a><\/em>, Gumpendorfer Str. 18, Vernissage am 08.November 2017, 19:00 Uhr eingeladen, um dokumentierendes Material seiner in Wien durchgef\u00fchrten Performance <em>Hassk\u00e4ppchen<\/em> auszustellen. Die Performance fand unter anderem am 7. Oktober 2017 auf dem Stephansplatz in Wien statt. <\/p>\n\n\n\n<p>Gegen 11:00 wurde Chlubas Performance durch  Polizeibeamte wegen eines vorgeblichen Versto\u00dfes gegen das erst wenige Tage zuvor in Kraft getretetene Anti-Gesichtsverh\u00fcllungsgesetz abgebrochen und der K\u00fcnstler in sogenannter Vorhaft genommen. In einem <a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"https:\/\/artlabor.eyes2k.net\/?p=2686\" data-type=\"URL\" data-id=\"https:\/\/artlabor.eyes2k.net\/?p=2686\" target=\"_blank\">offenen Brief<\/a> hatte der artLABOR e.V. 2017 die Interessen von Daniel Chluba formuliert.<\/p>\n\n\n\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"600\" height=\"400\" class=\"wp-image-3384\" style=\"width: 600px;\" src=\"https:\/\/artlabor.eyes2k.net\/wp-content\/uploads\/Daniel-Chluba-70.jpeg\" alt=\"\"\/> <\/p>\n\n\n\n<p>Drei Jahre sp\u00e4ter hat das Verfahren bemerkenswerte Wendungen durchlaufen, weshalb wir im November 2020 f\u00fcr Chluba nochmals ein Schreiben an das Verwaltungsgericht Wien sowie das Pr\u00e4sidium der Landespolizeidirektion Wien formuliert haben. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sehr geehrte XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX,&nbsp;<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>mit Vollmacht vom 06.11.2020 (siehe S. 4) geben wir f\u00fcr Herrn Chluba die nachfolgenden Erkl\u00e4rungen ab. Aufgrund der aus unserer Sicht bemerkenswerten Abl\u00e4ufe und Vorkommnisse im Verfahren mit dem Gesch\u00e4ftszeichen VStV\/0000000000\/2017 halten wir es f\u00fcr gegeben, das Verwaltungsgericht Wien wie auch das Pr\u00e4sidium der Landes-polizeidirektion Wien \u00fcber alle Erkl\u00e4rungen gleicherma\u00dfen zu informieren:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>1. Fortgang des Verfahrens<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Herr Chluba verzichtet auf Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 28.08.2020 (Eingang am 17.10.2020).<\/p>\n\n\n\n<p>Die verfassungsrechtlichen Fragen, die wir in unserem Beschwerdeschreiben vom 14.12.2017 dargelegt und aufgeworfen haben, w\u00fcrden nach unserer Einsch\u00e4tzung und nach R\u00fccksprache mit einem Verwaltungsrichter nicht thematisiert werden k\u00f6nnen. Es ginge allenfalls um die Fragen, ob eine Verfahrenseinstellung nach \u00a7 43 VwGVG oder ob die Versagung einer Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdef\u00fchrer verfassungsrechtlich in seinen Rechten einschr\u00e4nkt oder nicht. Beides sind f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer derzeit keine bedeutsam zu kl\u00e4renden Fragen. &nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Auch wenn es zu einer \u00e4hnlichen Rechtsauffassung gelangte wie die Beschwerdef\u00fchrerseite, w\u00e4re beim entstandenen oder herbeigef\u00fchrten Verfahrensstand selbst dem Verwaltungsgericht Wien die M\u00f6glichkeit einer Pr\u00fcfvorlage beim \u00d6sterreichischen Verfassungsgerichtshof verstellt. Da die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen aus Sicht des Beschwerdef\u00fchrers jedoch von einiger Bedeutung f\u00fcr gleichwertige Beurteilungen in unterschiedlichen Staaten der Europ\u00e4ischen Union sind und vor diesem Hintergrund auch die weiteren Einlassungen von Herrn Chluba verst\u00e4ndlich werden, rufen wir den Beteiligten die verfassungsrechtlichen Fragen, die wir durch Vorlage beim Verfassungsgerichtshof zu pr\u00fcfen beantragten, hier noch einmal in Erinnerung:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Wie im Beschwerdeschreiben vom 14.12.2017 dargelegt, sehen wir in der ersatzweise Haftstrafe androhenden Regelung im Falle von Uneinbringlichkeit einen schwerwiegenden Versto\u00df gegen <a href=\"http:\/\/emrk.at\/emrk.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Artikel 1 des 4. Zusatzprotokolls der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention<\/a>, denn hierin ist ein Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden verbrieft. Da Menschenrechte zun\u00e4chst immer das Verh\u00e4ltnis zwischen B\u00fcrger:innen und Staat regeln, kann gesetzlich, so wie im konkreten Fall, keine Ausnahme f\u00fcr den Staat bestimmt werden, ohne damit gleichzeitig <a href=\"http:\/\/emrk.at\/emrk.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Art. 17 EMRK <\/a>zu verletzen.&nbsp;<\/li><li>Wie im selben Schreiben dargelegt, machen wir in der ersatzweisen Haftandrohung in H\u00f6he von 9 Tagen und 8 Stunden gegen\u00fcber der verh\u00e4ngten Geldstrafe in H\u00f6he von \u20ac 100,-, abz\u00fcglich \u20ac 0,36 f\u00fcr 49 min. erlittener Vorhaft, insgesamt also \u20ac 99,64, eine Verletzung jeden Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes aus.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><strong>2. Stichtag und seine Folgen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Zun\u00e4chst festzuhalten ist, dass die Landespolizeidirektion Wien die Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand mit <a href=\"https:\/\/www.jusline.at\/gesetz\/vwgvg\/paragraf\/43\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">\u00a7 43 Abs. 1 VwGVG<\/a> begr\u00fcndet und das Verwaltungsgericht Wien dies als rechtm\u00e4\u00dfig best\u00e4tigt hat.&nbsp; <\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image size-large\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"640\" height=\"427\" src=\"https:\/\/artlabor.eyes2k.net\/wp-content\/uploads\/Daniel-Chluba-Wien-161.jpeg\" alt=\"\" class=\"wp-image-3392\"\/><\/figure>\n\n\n\n<p>Mit dieser rechtlichen Einordnung l\u00e4sst sich nun aber auch ein Stichtag in den Blick nehmen, n\u00e4mlich <strong>Freitag, der 15.03.2019. <\/strong>Denn das ist genau der Tag, an dem 15 Monate nach Einreichung der Beschwerde die Verj\u00e4hrung dieses Verfahrens einsetzte. F\u00fcr die weiteren Verfahrensabl\u00e4ufe zeigt sich wohl XXXXXXXXXXXX verantwortlich, der, wenn unsere Recherchen es richtig einordnen, aufgrund langj\u00e4hriger und verdienstvoller T\u00e4tigkeit f\u00fcr den Bundesstaat \u00d6sterreich durch den Bundespr\u00e4sidenten zudem als XXXXXXXX ausgezeichnet wurde. Wir k\u00f6nnen also davon ausgehen, dass auf Seiten der Landespolizeidirektion Wien kein Anf\u00e4nger am Werk war, sondern jemand, der wusste, was er tat. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass XXXXXXXX aus langj\u00e4hriger Erfahrung wei\u00df, dass ein Verfahren 15 Monate nach Einreichen der Beschwerde ohne rechtskr\u00e4ftiges Urteil verj\u00e4hrt und, wie das Gericht folgekonsequent entschieden hat, eine m\u00f6glicherweise bestehende Forderung damit uneinbringlich ist. Schauen wir uns also an, was die Landespolizeidirektion Wien nach dem Stichtag <strong>15.03.2019<\/strong> in Gang gesetzt hat:&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>Mit Datum 28.11.2019, also mehr als 8 Monate nach Eintritt der Verj\u00e4hrung des Verfahrens, verschickt Herr XXXXXXXX einhergehend mit der Tatsachenbehauptung, dass der Bescheid nun vollstreckbar sei, eine Mahnung in H\u00f6he von \u20ac 115,- an Herrn Chluba. Dies geht einher mit der Drohung, dass der Geldbetrag durch Exekution hereingebracht w\u00fcrde und im Fall der Uneinbringlichkeit durch Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt w\u00fcrde. Herrn Chluba wurde damit also nicht nur eine falsche Tatsachenbehauptung, die bei ihm zu einer Verm\u00f6gensverf\u00fcgung f\u00fchren sollte, entgegengehalten, ihm wurde bei Uneinbringlichkeit zudem mit einem empfindlichen \u00dcbel, in Form einer Haftstrafe gedroht.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Abgesehen vom unzeitgem\u00e4\u00df befremdlichen und auch irref\u00fchrenden Vokabular l\u00e4sst sich bei dieser Mahnung, so wie Herr Chluba dies auch in seinem Schreiben vom 18.12.2019 formuliert hat, vielleicht noch von einem bedauerlichen Irrtum sprechen. Etwas anders stellt es sich bzgl. der nachfolgenden Entwicklungen dar, die dann schon ann\u00e4hernd 12 Monate nach Verj\u00e4hrung des Verfahrens in Gang gesetzt wurden und ihren H\u00f6hepunkt etwa 15 Monate nach der Verj\u00e4hrung erreichten. Aufgrund unserer Einlassungen vom 19.02.2020 hat das Verwaltungsgericht Wien mit seinem Schreiben vom 26.02.2020 an die Landespolizeidirektion dar\u00fcber aufgekl\u00e4rt, dass die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers vom 14.12.2017 erstmalig durch Schreiben des Beschwerdef\u00fchrers vom 19.02.2020 dem Gericht zur Kenntnis gelangte und f\u00fcgte hinzu: <strong>\u201eeine Vorlage durch die Beh\u00f6rde erfolgte bis dato nicht.\u201c<\/strong>&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Dem Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien an die Landespolizeidirektion Wien war die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers vom 14.12.2017 dabei angef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>Selbst wenn, wie sp\u00e4ter behauptet, die Beschwerde im Zuge des Verfahrens im Dezember 2017 oder etwas sp\u00e4ter nicht in die Akte gelangt sein sollte, dann musste die LPD Wien sp\u00e4testens ab dem 26.02.2020 Herrn Chluba entlastet und sich selbst gleicherma\u00dfen erheblich belastet sehen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Dennoch erwirkte die Landespolizeidirektion Wien im Mai 2020 einen sofort vollstreckbaren Haftbefehl gegen Herrn Chluba und lie\u00df am 02.06.2020 \u00fcber das Berliner Finanzamt Prenzlauer Berg eine Vollstreckungsank\u00fcndigung zustellen, in der ausdr\u00fccklich auf den durch die LPD Wien erwirkten Haftbefehl hingewiesen wurde. Erschwerend musste diese Drohung von Herrn Chluba empfunden werden, da bereits in der Mahnung vom 28.11.2019 nur die M\u00f6glichkeit der Zahlung eines Betrages von \u20ac 115,- als aufl\u00f6sende Handlung angeboten wurde. &nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Es hat uns zwar nicht vollends \u00fcberrascht, dass das Erf\u00fcllen wesentlicher Tatbestandsmerkmale des \u00a7 146 StGB durch die LPD Wien \u00fcber die Begrenzung der Strafbarkeit mit \u00a7 7 Abs. 1 StGB gleich wieder aufgehoben wird, gleichwohl sehen wir im Verhalten der Landespolizeidirektion Wien mindestens Fahrl\u00e4ssigkeit, wenn nicht gar grobe Fahrl\u00e4ssigkeit erf\u00fcllt und erheben hiermit auch aufgrund des mithin doch sehr eigenwilligen Rechtsstaatsverst\u00e4ndnisses der Beh\u00f6rde&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Dienstaufsichtsbeschwerden<\/strong> gegen&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>1. den&nbsp;XXXXXXXXXXXXXXXX&nbsp;sowie&nbsp;<br \/>2. die verantwortlich involvierten Mitarbeiter:innen der Landespolizeidirektion Wien.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>3. Durchf\u00fchrung der Kunstperformance in Wien<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bereits zweimal wurde die Kunstperformance <em>Hassk\u00e4ppchen<\/em> in rechtswidriger Anwendung des Anti-Gesichtsverh\u00fcllungsgesetzes und mit Versto\u00df gegen die grundgesetzlich garantierte Kunstfreiheit durch Polizeibeamte in Wien abgebrochen und Herrn Chluba damit auch die freie Aus\u00fcbung seines Berufes als Performance-K\u00fcnstler verwehrt.<img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"600\" height=\"400\" class=\"wp-image-3383\" style=\"width: 600px;\" src=\"https:\/\/artlabor.eyes2k.net\/wp-content\/uploads\/Daniel-Chluba-10.jpeg\" alt=\"\"\/><\/p>\n\n\n\n<p>Wir k\u00fcndigen hiermit an, dass die Kunstperformance <em>Hassk\u00e4ppchen<\/em> von Daniel Chluba erneut in Wien zur Auff\u00fchrung gebracht werden wird und Herr Chluba einem nochmals rechtswidrigen Abbruch vorbereiteter begegnen wird, um ggf. die bereits in diesem Verfahren aufgeworfenen, aus unserer Sicht verfassungsrechtlich bedeutsamen Fragen tats\u00e4chlich zur Verhandlung zu bringen.<\/p>\n\n\n\n<p>Wie in der Vollmacht ersichtlich, machen wir abschlie\u00dfend auf die ge\u00e4nderte Postanschrift von Herrn Chluba aufmerksam:&nbsp; <strong>XXXXX  Berlin&nbsp;<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Mit freundlichen Gr\u00fc\u00dfen,&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>erwin liedke [member of board, artLABOR e.V., Berlin]<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>ANHANG<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong>Vollmacht f\u00fcr artLABOR e.V. <\/strong>vom 06.11.2020 \u2013 [1 Seite]<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>Siehe auch: <a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"https:\/\/artlabor.eyes2k.net\/?p=2686\" target=\"_blank\">Performance-Kunst versus Anti-Gesichtsverh\u00fcllungsgesetz<\/a><\/p>\n\n\n\n<img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/vg07.met.vgwort.de\/na\/ef42493d7dee4d25b2aa5f5539098587\" width=\"1\" height=\"1\" alt=\"\"\/>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Berliner Aktions- und Performance-K\u00fcnstler Daniel Chluba wurde im Rahmen des von Lukas Pusch initiierten Formats&nbsp;der Antist, Zeitschrift der Wiener Avantgarde&nbsp;zu einer Ausstellungsbeteiligung in der&nbsp;Knoll Galerie Wien, Gumpendorfer Str. 18, Vernissage am 08.November 2017, 19:00 Uhr eingeladen, um dokumentierendes Material seiner in Wien durchgef\u00fchrten Performance Hassk\u00e4ppchen auszustellen. 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