satzung

§1 Zweck des Vereins
artLABOR e.V. ist eine Plattform fuer zeitgenoessische Kunstformen und verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnuetzige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbeguenstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Anliegen des Vereins ist die Sprengung des sog. White Cube, der in seiner Wirkung Kunst aus Gesellschaft, Politik, Oeffentlichkeit, Medien etc. isoliert sowie Kunst ihrer produktiven Kraft und ihres gesellschaftlichen Stellenwertes beraubt.

Der Verein richtet sich vehement gegen eine zu beobachtende Setzung von Kunst als Ornament. Wie eine lautlose Vereinbarung werden Erscheinungen, die durch eine Inhalts-, Wert- und Sinnrelativitaet oder gar Inhalts-, Wert- und Sinnlosigkeit bestimmt sind, als Kategorie Ornament bestimmt. Ornament ist immer ein dem Eigentlichen, dem sog. Kern Appliziertes.
Kunst wird in unserer Gesellschaft als appliziertes Phaenomen praktiziert. Dass (minimale) staatliche Gelder Kunst und Kultur knapp am Leben erhalten, dass Sponsoringmassnahmen sich in Relation nicht zur Kunst, sondern zum Grossmut des Sponsoren stellen, dass Kunst an bestimmten Orten, zu einer bestimmten Zeit, unter bestimmten Regeln und Verhaltensweisen auftritt, sind Indizien genug, dass Kunst nicht in das System integriert ist und nicht als Wert betrachtet wird.

Gefordert sind demnach Produktions-, Praesentations-, Rezeptions- und Kommunikationsstrukturen, die Kunst in ihren Kontexten betrachten und wirken lassen und die der Kunst einen gesellschaftlich relevanten Stellenwert nicht nur ermoeglichen, sondern geradezu zugestehen. Kunst wird in diesem Zusammenhang nicht in ihrer “Verselbstaendigung der Gesellschaft gegenueber” (Adorno), sondern in ihrer “Verselbstaendigung in der Gesellschaft” (Luhmann) definiert und praktiziert.

Dazu fuehrt der Verein artLABOR unterschiedlichste Fachkraefte wie Kunstwissenschaftler, Kunsthistoriker, Kulturwissenschaftler, Architekten, Germanisten, Philosophen, Kuenstler, Designer, Grafiker, Multimedia-Spezialisten, PR-Strategen u.a. zusammen, die als network die Basis fuer die Kommunikation zeitgenoessischer Kunst bilden und Kunst in ihre (Lebens/Arbeits-) Strukturen integrieren.
Kunst soll darueber als gesellschaftsrelevanter Faktor gestaerkt und mit gestaltender Macht ausgestattet werden.

artLABOR e.V. findet als experimentelles Feld an verschiedenen Orten der Oeffentlichkeit sein Taetigkeitsfeld. Neben einem permanenten Raum wird der Verein an verschiedensten Aufenthaltsorten innerhalb der Gesellschaft und der Oeffentlichkeit aktiv sein, um der praktizierten Isolierung von Kunst in und durch Museen und Galerien entgegenzuwirken.

Dieses Ziel soll durch eine Reihe verschiedenster Massnahmen erwirkt werden. Die folgende Aufzaehlung ist nur beispielhaft und steht in bezug zu den jeweiligen aktuellen Entwicklungen, Beduerfnissen, Diskussionen und Problemstellungen der Gesellschaft:
* Aufklaerungskampagnen zur Bedeutung von Kunst ueber Flugblaetteraktionen, Presseberichte und Interviews
* Publizierung von Kunst auf Postkarten und Plakaten
* Anzeigenkampagnen in Printmedien zur Bedeutung von Kunst
* Produktion von Multiples i.S. von einheitlicher Multiplikation von Kunst(-traegern), - (nicht i.S. von Kunst zu geringen Preisen) -, die ueber Verteilungs- und Verschickungsaktionen kostenlos und breit in die Oeffentlichkeit gebracht werden
* Umfrageaktionen zur Bedeutung von Kunst in der Oeffentlichkeit
Die Umfrageaktionen dienen zum einen als Anstoss zur Bewusstwerdung ueber den gesellschaftlichen Stellenwert von Kunst, zum anderen sollen und muessen die Ergebnisse der Auswertung in die Arbeit des Vereins rueckgekoppelt werden. Die Informationen werden im Rahmen der Mitgliederzusammenkuenfte publiziert, zur Diskussion gestellt und als Anregungen fuer weitere Aktionen verwendet.
* Praesentation von Kunst in sog. kunstfreien Zonen wie im oeffentlichen Raum, in Hotels, im Internet, in Printmedien mit der daraus folgenden Erweiterung des Kunstraumes
* Kunstprojekte im Internet
Das Internet wurde in naher Vergangenheit verstaerkt durch Aktionen des e-commerce okkupiert und strukturiert. Zu Bedenken sei gegeben, dass sich das Internet urspruenglich als eine nichtkommerzielle und demokratische Plattform herausgebildet hat, zu der jeder, unabhaengig von Alter, Geschlecht, Religion und Einkommen Eintritt erhaelt. Dieser Raum, der sich zunehmend zu einem kraftvollen und gesellschaftspraegenden Faktor entwickelt, in dem sich die Gesellschaft aufhaelt, in dem sie kommuniziert, konsumiert und die von diesem Raum rueckwirkend gepraegt wird, darf seiner eigentlichen Intention nicht gaenzlich entzogen werden und muss kuenstlerisches Potential zulassen. Das Internet soll und muss sich verstaerkt als Traegermedium und Aufenthaltsort kuenstlerischer Aktivitaeten, z.B. in Form von Netzkunst, herausbilden und von kuenstlerischen Aktionen besetzt und kreativ mitgestaltet werden. Die Mitglieder des Vereins, die z.T. im Multi-Media-Bereich taetig sind, stellen auf eigenen websites verschiedenen Kuenstlern Platz zur Verfuegung. Zudem werden schon existente kuenstlerische Projekte im Netz ueber das know how der Vereinsmitglieder unterstuetzt und gestaerkt.
* kuenstlerisch-theoretische Experimente, Lesungen, Symposien, Podiumsdiskussionen, Einzelausstellungen.

§2 Name, Sitz und Geschaeftsjahr des Vereins
(1) Der Verein fuehrt den Namen “artLabor” nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister.
(2) Sitz des Vereins ist Hamburg. Geschaeftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Voraussetzung ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme. Uueeber die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch den Tod,
b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenueber dem Vorstand erklaert werden kann,
c) durch foermliche Ausschliessung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erklaert werden kann,
d) durch Ausschliessung mangels Interesses und/oder anderen Gruenden, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann.
(3) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bzgl. des Vereinsvermoegens.

§4 Vereinsmittel
(1) Mittel des Vereins duerfen nur fuer die satzungsmaessigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhaeltnismaessig hohe Verguetungen beguenstigt werden. Der Verein ist selbstlos taetig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung;
2. der Vorstand, bestehend aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden; der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung fuer die Dauer von drei Jahren gewaehlt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt; Wiederwahl ist zulaessig.

§6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist alljaehrlich moeglichst im zweiten Quartal abzuhalten und findet persoenlich oder via e-mail Konferenz statt. Sie beschliesst insbesondere ueber
a) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
b) die Hoehe der Mitgliedsbeitraege,
c) die Ausschliessung eines Mitglieds,
d) die Aufloesung des Vereins und die Verwendung seines Vermoegens.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung seiner Mitglieder (per Post oder e-mail) unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung an deren letzte bekannte Anschrift oder Erreichbarkeit muss mindestens 12 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern zugesandt sein. Der Vorstand schlaegt die Tagesordnung vor, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergaenzt oder geaendert werden kann.
(3) In der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungueltige Stimmen. Uueeber die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Beschluesse, durch die die Satzung geaendert wird und Beschluesse ueber die Aufloesung des Vereins beduerfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Beschluesse werden durch die Unterschrift des 1. Vorsitzenden beurkundet.
(4) Beschluesse ueber Satzungsaenderungen und ueber die Aufloesung des Vereins sind dem zustaendigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsaenderungen, die in §1 genannten gemeinnuetzigen Zwecke betreffen, beduerfen der Einwilligung des Finanzamtes.
(5) Uueeber die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollfuehrer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugaenglich sein. Einwendungen koennen nur innerhalb eines Monats, nachdem das Protokoll zugaenglich gemacht worden ist, erhoben werden.
(6) Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mind. 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenueber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht nach, koennen die Mitglieder die ausserordentliche Versammlung selbst einberufen.

§7 Vorstand des Vereins
(1) Zu Vorstandsmitgliedern koennen nur Mitglieder des Vereins berufen werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes waehrend der Amtsdauer hat der Vorstand das Recht, sich zu ergaenzen.
(2) Der Vorstand fuehrt und verteilt die Geschaefte des Vereins nach eigenem Ermessen. Der Vorstand leitet die Angelegenheiten des Vereins nach Massgaben der Satzung. Der gesetzliche Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder vertritt allein.
(3) Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss seiner Mitglieder in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens zweimal jaehrlich zusammentritt. Bzgl. der Formerfordernisse und Protokollierung gilt §6 entsprechend. Bei Eilbeduerftigkeit koennen Beschluesse auch via e-mail oder Fax oder fernmuendlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(4) Der Vorstand hat das Recht, bei Beduerftigkeit einzelner Mitglieder deren Mitgliedsbeitraege ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlung zu vereinbaren.

§8 Aufloesung des Vereins
(1) Wenn die Mitgliederversammlung mit der erforderlichen Mehrheit die Aufloesung des Vereins beschlossen hat, erfolgt die Auseinandersetzung nach den Regeln des Buergerlichen Gesetzbuches.
(2) Bei Aufloesung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeguenstigter Zwecke ist das Vermoegen zu steuerbeguenstigten Zwecken zu verwenden. Beschluesse ueber die kuenftige Verwendung des Vermoegens duerfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgefuehrt werden. Vorgesehen ist, das Vereinsvermoegen an den Kunstverein in Hamburg weiterzuleiten. Naeheres beschliesst die Mitgliederversammlung, deren Beschluesse diesbezueglich einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beduerfen.

[Eingetragen beim Vereinsregister Hamburg unter der Nummer 69 VR 16709]